Zwar hat der Rat der Stadt Hagen bereits 2019 beschlossen, Schottergärten in neuen Bebauungsplänen auszuschließen – dieser Beschluss greift jedoch nur bei tatsächlichen Neubaugebieten und Neuplanungen.
Unabhängig davon gilt in ganz NRW seit langem eine Begrünungspflicht für unbebaute Grundstücksflächen. Mit der Novelle der Landesbauordnung zum 1. Januar 2024 wurde klargestellt, dass Schottergärten und Kunstrasen nicht zulässig sind – auch nicht im Bestand. Ein Bestandsschutz besteht ausdrücklich nicht. Insbesondere Anlagen, die nach dem 1. Januar 2019 errichtet wurden, können durch die Bauaufsicht zurückgebaut werden.
Die Verantwortung für die Durchsetzung liegt bei den Kommunen. Andere Städte in NRW gehen bereits aktiv dagegen vor – auch gestützt auf Urteile wie das des Verwaltungsgerichts Minden. Hagen muss dieser Vorbildfunktion folgen und geltendes Recht konsequent anwenden.
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Stefan Oberschelp: