| Veranstaltung: | Jahreshauptversammlung 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 12.2. Weitere Anträge zur Finanzordnung |
| Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 04.03.2026) |
| Status: | Zurückgezogen |
| Eingereicht: | 06.03.2026, 13:28 |
Einmaligen Anpassung der Bankeinzüge
Antragstext
Der Vorstand beantragt, dass die Mitgliederversammlung folgenden Beschluss
fasst:
Einmalige Beitragsanpassung
Für alle Mitglieder, die derzeit weniger als den aktuellen Mindestbeitrag
zahlen, wird der Bankeinzug einmalig auf den aktuellen Mindestbeitrag angepasst.
Der bisherige Zahlungsturnus bleibt unverändert.
Information der Mitglieder
Betroffene Mitglieder werden persönlich per E-Mail informiert, sofern eine E-
Mail-Adresse vorliegt. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten die Information
postalisch.
Die Information enthält:
- Die geplante einmalige Beitragsanpassung.
- Eine Frist von einem Monat für eine Rückmeldung, falls die Voraussetzungen
für einen reduzierten Beitrag oder Sozialbeitrag (gemäß Satzung)
vorliegen.
- Einen Hinweis auf die Konsequenzen bei Nichtzahlung (gemäß Finanzordnung).
Fristen und Konsequenzen
Erfolgt innerhalb eines Monats keine Rückmeldung, wird die Beitragsanpassung
automatisch vorgenommen. Mitglieder, die ihren Beitrag selbst überweisen, werden
auf die Anpassungspflicht und die Frist hingewiesen.
Bei Nichtzahlung gelten die Regelungen der Finanzordnung:
- Erste Mahnung nach zwei Monaten Rückstand.
- Zweite Mahnung nach vier Monaten Rückstand (mit Hinweis auf den
automatischen Austritt).
- Automatischer Austritt nach einem weiteren Monat, falls der Rückstand
nicht ausgeglichen ist.
Sozialklausel
Mitglieder, die den Mindestbeitrag nicht zahlen können, haben das Recht, beim
Vorstand einen reduzierten Beitrag oder Sozialbeitrag (gemäß Satzung) zu
beantragen.
Begründung
Zur Durchsetzung der Mindestmitgliedsbeiträge unserer Satzung ist eine einmalige Anpassung der Bankeinzüge bei einigen Mitgliedern erforderlich. Der Beschluss dieses Antrags ist als einmalige Maßnahme formuliert und ändert nicht die Satzung oder Finanzordnung. Die Umsetzung erfolgt nach Beschluss der Mitgliederversammlung. Mitglieder, für die satzungsgemäß ein reduzierter Beitrag in Frage kommt oder die ihren Beitrag aus anderen Gründen reduzieren müssen, haben dazu weiterhin die Möglichkeit und eine ausreichend lange Frist, dies zu beantragen.
